Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma LORENZ Oberflächenbehandlung GmbH

1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser AGB erstreckt sich sachlich auf Strahlarbeiten, Lackierung und
Feuerverzinkung sowie Schlosserarbeiten.
Formell umfasst der Geltungsbereich alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen.
Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden
Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen eines
anderen Vertragspartners erkennen wir nicht an.
Ohne schriftliche Vereinbarungen erbringen wir unsere Leistungen im Standard. Vorschriften wie
beispielsweise DIN, Datenblätter, Richtlinien sind ohne konkrete vertragliche Vereinbarungen nur
Handlungsempfehlungen.
Ausgenommen davon sind Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, deren Geltung wir
ausdrücklich und ausschließlich schriftlich zugestimmt haben.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für mündlich erteilte Aufträge.
Kundenanfragen und Angebote für Kunden werden ohne explizite schriftliche Vereinbarungen gelten
nicht automatisch bei Anlieferung der Ware / Konstruktionen als vertraglich vereinbart. Wir führen den
Auftrag dann gem. unseren üblichen Standardleistungen aus.

2. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Angebote sind immer freibleibend und unverbindlich.
Veränderungen oder Ergänzungen einer getroffenen Vereinbarung sowie mündliche Nebenabreden
bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt eines schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Bei Anlieferung von Ware ohne vorheriges Angebot, Preisabsprachen oder ähnliches für die durch
unser Unternehmen angebotenen Leistungen wie Strahlen, Feuerverzinkung, Lackierung,
Reparaturen, Schlosserarbeiten etc, kommt es zum Auftrag.
Mit dem Zustandekommen eines Auftrages ohne vorheriges Angebot werden unsere Preisgestaltung
und AGB akzeptiert.
Zahlungen sind, sofern nichts anderes festgelegt bzw. vereinbart, innerhalb von 14 Tagen fällig.
Ab Fälligkeit wird ein Zinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz fällig. Skonto oder andere
Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden.
Bei Erstaufträgen behalten wir uns Barzahlung bei Abholung bzw. Anzahlung bei Auftragserteilung
oder Vorkasse vor Abholung / Auslieferung vor. Mit Kunden, die einer Haftungsbeschränkung
unterliegen (z. B. UG, Ltd.), arbeiten wir ausschließlich auf Basis Vorkasse zusammen. Kunden mit
Kleinstmengen werden über Kleinstrechnung / Quittung abgerechnet.
Im Falle des Zahlungsverzugs, auch nur mit einer Teilzahlung, wird die gesamte Forderung
einschließlich Nebenforderungen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind in diesem Fall berechtigt, weitere
Lieferung bis zum Zahlungsausgleich fälliger Forderungen zurück zu halten.
Kann die Zahlungsfähigkeit des Kunden bezweifelt werden, werden wir die Auslieferung / Ausgabe
von Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen verweigern.

Wir behalten uns Rücktritt vom Vertrag vor.
Der Auftraggeber / Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen für erbrachte Leistungen zurück zu halten
oder aufzurechnen. Die Aufrechnung von Forderungen steht ihm nur zu, wenn seine Ansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Wir akzeptieren nur Zahlung per Rechnung oder Barzahlung.

3. Lagerung, Lieferfristen und Gefahrübergang
Wird die Ware nach Fertigstellung und entsprechender telefonischer / schriftlicher Benachrichtigung
nicht innerhalb von 3 Tagen abgeholt, behalten wir uns die Erhebung von Lagergebühren vor. Diese
Frist gilt ebenso für Termininformationen zur Fertigstellung an den Kunden bei Anlieferung der Ware.
Liefertermine oder Lieferfristen – verbindlich oder unverbindlich – bedürfen der Schriftform. Wird bei
Auftragserteilung kein Liefertermin vereinbart oder durch den Kunden benannt, so wird der Auftrag
von uns nach technologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgearbeitet.
Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Antritt unvorhergesehenen Hindernissen, die
außerhalb unseres Willens und Einflussbereichs liegen – insbesondere höhere Gewalt oder
Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung eines Gegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. In diesen Fällen behalten wir uns auch ein Rücktrittsrecht vor. Der Kunde
ist ebenfalls seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Lieferverzögerung nicht
zumutbar ist.
Wird die Ausführung einer Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist der Kunde zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Ausführung eines Teils der beauftragten Gesamtleistung unmöglich wird und ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung der anderen zum Gesamtauftrag gehörenden Teilleistungen hat. Ist
dieses nicht der Falle, hat der Auftraggeber den auf die Teilleistung entfallenen Vertragspreis zu
entrichten.
Rücktrittsrechte stehen dem Kunden ebenfalls zu, wenn wir mit unseren Leistungen ganz oder
teilweise in Verzug geraten sind und dieses dem Kunden unter Angabe einer angemessenen Nachfrist
nicht mitgeteilt haben.
Bis dahin erbrachte Leistungen werden an den Kunden abgerechnet. Der Kunde verpflichtet sich zur
Zahlung.
Schadensersatzforderungen werden ausgeschlossen.
Wir sind zu Teillieferungen / Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Die Lieferfrist beginnt, sobald uns durch den Auftraggeber im Falle eines Falles vereinbarte Anzahlung
eingegangen ist bzw. alle zum Auftrag gehörenden Werkstücke angeliefert wurden bzw. alle
notwendigen Unterlagen / Angaben vorliegen. Die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden
ist Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen.
Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr auf den Auftraggeber / Besteller über, sobald die Ware an den
Transporteur übergeben wurde.
Falls der Transport durch uns vorgenommen wird, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die
Ware abgeladen und durch Unterzeichnung Abnahmeschein angenommen wurde.

4. Mängelhaftung / Abnahme
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der
Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr zum Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gilt auch, wenn die
Montage aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, unterbrochen werden muss
und für Leistungen, die bis dahin erbracht wurden.
Mängelanzeigen in jeglicher Hinsicht unsere Leistungen betreffend, müssen unverzüglich und sofort
nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden. Unstrittig unsachgemäße Leistungen werden durch
uns behoben.

Dabei haben wir die Wahl zwischen einer Nachbesserung oder bei einem unerheblichen Mangel die
Minderung des Vertragspreises.
Für den Wunsch nach Nachbesserung hat der Kunde uns eine angemessene Frist einzuräumen.
Andernfalls lehnen wir Haftungsansprüche für die auf Dauer entstehenden Folgen ab.
Weitere, über die Minderung des Vertragspreises bei unerheblichen Mängeln hinausgehende
Minderungen des Vertragspreises, bleiben ausgeschlossen.
Ein Rücktrittsrecht hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur, wenn wir eine uns
gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung ergebnislos haben verstreichen lassen.
Dabei schließen wir eine Mängelhaftung zu den Punkten 3, Gefahrübergang und Punkt 10,
Strahlarbeiten, grundsätzlich aus.
Ausdrücklich ausgeschlossen wird eine Mängelhaftung für Schäden durch Transporte Speditionen
und Montage durch Fremdfirmen.
Ausdrücklich ausgeschlossen wird eine Mängelhaftung für Schäden durch unsachgemäßes
Verpacken sowie unsachgemäße Lagerung bzw. Behandlung.
Die Geltendmachung zur Abnahme offensichtlicher Mängel ist nach Abnahme ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum der gelieferten Ware bzw. Dienstleistung sowie aller dazugehörigen
Unterlagen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor.
Wird die Ware auf Seiten des Kunden be- oder verarbeitet, so erstreckt sich unser Eigentum auch auf
die neue Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Kunden tritt dieser bereits jetzt seine
Forderungen gegenüber dem Erwerber an uns ab und verpflichtet sich, seinen Abnehmer davon in
Kenntnis zu setzen.

6. Unmöglichkeit
Werden die von uns geschuldeten Leistungen aufgrund von Krieg, Aufruhr, Feuer, Naturereignissen,
staatlichen Beschränkungen, Unfällen, Streiks, unverschuldete Betriebsstörungen und
Maschinendefekten etc. teilweise verzögert oder ganz unmöglich gemacht, trifft uns keine Haftung. In
diesem Fall sind wir berechtigt, teilweise oder ganz und ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück zu
treten.

7 Leistungen

7.1 Strahlarbeiten, Lackierung, Feuerverzinkung

7.1.1 Besonderheiten der Strahlarbeiten
Unser Strahlverfahren ist grundsätzlich ein materialabtragendes Verfahren zur
Oberflächenbearbeitung für Entfernung von Rost und zur Vorbereitung auf Korrosionsschutzverfahren,
wie Feuerverzinkung und Lackierung.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es auch bei sorgfältigster Bearbeitung des Materials zu
Deformierungen und Zerstörungen kommen kann. Besonders betroffen sind hierbei dünne Bleche,
nicht abgedichtete Gewinde, maßhaltige Gehäuseteile, Lagersitze. Wir übernehmen für vorgenannte
Änderungen am Material keine Haftung.
Der Kunde muss Gehäuseöffnungen, besonders Gewinde und Lagersitze, fachgerecht verschließen
bzw. hat der Kunde bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, welche Stellen fachgerecht
verschlossen werden müssen. Diese werden dann gegen Aufpreis durch uns verschlossen.
Beauftragt der Kunde Strahlarbeiten an Geräten und Maschinen etc., so wird keine Haftung für
Defekte und Schäden an Leitungen und Schläuchen durch Strahlarbeiten und daraus entstehenden
Folgeschäden übernommen, falls diese durch den Kunden nicht demontiert wurden.

Werkstücke, die gestrahlt werden sollen, müssen frei von Ölen, Fetten, Kleber oder Resten von
Klebebändern sein. Für eine erforderliche Vorreinigung entstehende Kosten sind vom Kunden zu
tragen.
Nach den Strahlarbeiten reinigen wir die Ware nur oberflächlich. Es verbleiben daher oftmals Reste
von Strahlgut / Staub auf Flächen, in Winkeln, Dopplungen, Nischen und Hohlräumen. Der Kunde
muss deshalb die Ware vor der Weiterverarbeitung durch ihn selbst entsprechend prüfen und reinigen.
Ware, welche zur weiteren Bearbeitung bei uns verbleibt, wird selbstverständlich geprüft und gründlich
gereinigt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Strahlen der Oberfläche diese ungeschützt ist.
Innerhalb kann gestrahlte Ware bereits durch Luftfeuchtigkeit rosten. Dafür übernehmen wir keine
Haftung. Deshalb hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Ware nach Information zur
Fertigstellung schnellstmöglich abgeholt wird.

7.1.2 Lackierung
Wir gewährleisten, dass unter Beachtung der nachstehenden Punkte unsere Lackierung frei von
Sach- und Rechtsmängeln ist.
Unter der Ausführung der Lackierung herrschen keine Reinraumbedingungen und die Luft enthält
Verunreinigungen.
Wir verarbeiten Lacke als 2K PUR-Lacke ausschließlich annähernd RAL- und NCS-Standard sowie
DB-Farben, Eisenglimmerfarben – immer unter der Voraussetzung Mischbarkeit / Lieferbarkeit.
Wir bieten für die RAL- und NCS-Farbtöne unter der Voraussetzung der Mischbarkeit die Glanzgrade
stumpfmatt, matt, halbglänzend an.
Dabei ist unbedingt zu beachten, dass es zu Abweichungen in den Glanzgraden aufgrund
unterschiedlicher Strukturen der Materialien, Spalten, Dopplungen, Schweißnähte, Riefen, Pickel,
Eigenspannungen sowie Struktur Feuerverzinkung wie Hartzinkpickel, Nachläufer, Zinkbärte und
kommen kann.
Nicht verarbeitet werden Kundenlacke jeglicher Art.
Die Lackierung auf eine Altlackierung kann ausgeführt werden, erfolgt jedoch ausschließlich unter
Ausschluss Garantie / Gewährleistung.
Bei einer Lackierung auf feuerverzinkter Ware erfolgt der Anschliff / Feinputz und anschließende
Reinigung.
Das Schleifen von Schweißnähten muss ausdrücklich beauftragt werden.
Fertigungsbedingte Strukturen Stahl und Metall sowie mechanische Beschädigungen durch
Bearbeitung seitens des Kunden oder Fehlerscheinungen wie Poren in Schweißnähten können nicht
oder nur bedingt beseitigt werden.
Scharfkantigkeit kann zu Zinkbruch führen, der Lack hat unter Umständen keine Haftung. Dies stellt
kein Mangel in der Lackierung dar.
Bei Farbtönen mit Glimmeranteilen kann es vorkommen, dass auf größeren Flächen nicht immer ein
100%-ig gleichmäßiger Farbtoneffekt erzielt wird. Diese Differenzen bzw. Schattierungen treten
besonders auf, wenn es sich um eine Konstruktion bzw. um eine Konstruktion aus unterschiedlichen
Stahlwerkstoffen handelt.
Erfolgen keine Angaben zur Korrosionsschutzklasse bzw. zum Glanzgrad, so wird die Lackierung von
RAL- / NCS-Farbtönen auf Feuerverzinkung wie folgt ausgeführt:
Außenbereich
Gesamtschichtdicke EP-Grundierung und Decklack C3 mittel (80 mµ) und in den angebotenen
Glanzgraden auf Feuerverzinkung inklusive Grundierung.
Innenbereich

Gesamtschichtdicke EP-Grundierung und Decklack C3 mittel (80 mµ) und in den angebotenen
Glanzgraden auf gestrahltes Schwarzmaterial inklusive Grundierung.
Für RAL-/NCS-Farbtöne wird der Glanzgrad im Standard halbglänzend ausgeführt. Bei den von uns
angebotenen Eisenglimmerfarbtönen gibt es keinen Glanzgrad.
ACHTUNG! Diese Werte sind Richtwerte.
Wir lackieren ohne vertragliche Vereinbarungen NICHT nach DIN EN ISO 12944.
Ausgeschlossen wird ausdrücklich die Garantie / Gewährleistung, wenn der Kunde auf eine
Lackierung von gestrahltem Schwarzmaterial besteht, obwohl eine Verzinkung vor einer Lackierung
möglich gewesen wäre.
Bei der Ausführung der Lackierung kann es zu unterschiedlichen Schichtdicken kommen. Dies ist kein
Mangel.
Schichtdicken werden nur für interne Auswertungen stichprobenartig gemessen.
Ein Schichtdickenmessprotokoll muss separat vor Ausführung der Lackierung im Zusammenhang mit
einer schriftlichen Beauftragung zur Ausführung der Lackierung beauftragt werden. In der schriftlichen
Beauftragung müssen konkrete Angaben zur Schichtdicke gemacht werden.
Wir messen die Schichtdicken nicht mit zertifizierten Geräten.
Eine zertifizierte Messung muss vom Kunden in Eigenregie beauftragt werden. Diese wird
ausschließlich in unserer Werkstatt vor Abholung ausgeführt.
Werden keine anderslautenden Angaben gemacht, so wird die Lackierung auf allen Flächen
ausgeführt.
Materialien / Konstruktionen werden nicht auf konstruktive Mängel geprüft.
Mängel und Schäden Lackierung aufgrund Fehler in der Konstruktion und Montage werden nicht
anerkannt.
Werden durch den Kunden / Besteller nach unserer Auftragsausführung Änderungen an den
Konstruktionen vorgenommen, so entfällt auf unsere Leistung jegliche Gewährleistung, wenn durch
den Kunden / Besteller nicht widerlegt werden kann, dass der Mangel nicht durch diese Änderung
herbeigeführt wurde.
Wir verpacken lackierte Konstruktionen grundsätzlich NICHT in luftdichte Folien aller Art, um dadurch
entstehende chemische Prozesse zu verhindern, die eine Beschädigung des Lackes zur Folge haben.
Wir übernehmen keinerlei Haftung für entstehende Schäden, sollten die Konstruktionen durch den
Kunden in luftdichter Folie oder ähnliches verpackt werden.
Ebenso übernehmen wir keinerlei Haftung für entstehende Schäden durch falsche Pflege.
Eine Haftung für gewöhnliche Nutzung ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Kunden / Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Spezifizierte Angaben haben immer in schriftlicher Form zu erfolgen.
Die Gewährleistung für Lackierung auf durch uns ausgeführte Feuerverzinkung oder andere
vorbereitende Leistungen wie Strahlarbeiten beträgt 2 Jahre ab Lieferdatum / Übergabe an den
Kunden.
Für Lackierung auf fremd verzinktes oder fremd bearbeitetes Material übernehmen wir keine Garantie
/ Gewährleistung.
Lackierung ohne Grundierung wird grundsätzlich ohne Garantie / Gewährleistung ausgeführt.

7.1.3 Feuerverzinkung
Werkstücke, für die eine Feuerverzinkung beauftragt wird, müssen frei von Ölen, Fetten, Teer,
Schweißschlacke, Farben, Metallspänen sein.
Die Stahlwerkstoffe müssen in ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer mechanischen
Eigenschaften zur Feuerverzinkung geeignet sein.
Aufträge zur Feuerverzinkung werden in Anlehnung an das Qualitätsmanagement DIN EN IS 9001,
Übereinstimmungszertifikat gem. DASt-Richtlinie 022 und Bescheinigung EN 1090 durchgeführt.
Eine vertragliche Verpflichtung lässt sich daraus jedoch nicht automatisch ableiten.
Ohne vertragliche Vereinbarungen sind oben genannte Richtlinien und DIN nur eine
Handlungsempfehlungen.
Die Stahloberfläche muss unbehandelt sein. Veränderungen, beispielsweise durch Brennschneiden
oder durch das Aufbringen / Vorhandensein von Trennmitteln oder Primern, die außerhalb der
Verantwortung des Verzinkungsbetriebes erfolgen, können die Reaktion des Stahls im
Verzinkungsprozess beeinflussen. Dies kann zu Veränderungen in der Verzinkung führen –
beispielsweise Minderung der Zinkschichtdicke, Fehlstellen oder Ausblühungen der Zinkschicht.
Die Konstruktion muss feuerverzinkungsgerecht sein – dies beinhaltet:

  • entsprechend große Bohrungen, Ausschneidungen oder Öffnungen als Entlüftung und zum
    Ablaufen des Zinks,
  • Möglichkeiten der Aufhängung müssen vorhanden sein,
  • Beachtung der Schweißfolge und zueinander passende Materialstärken
  • Keine scharfen Kanten – Zinkbruch

Verzug durch freiwerdende material- und fertigungsbedingte Eigenspannungen kann nicht
ausgeschlossen werden und ist kein Haftungsgrund.
Unsere Leistung umfasst nur eine grobe Sichtkontrolle der angelieferten Erzeugnisse auf ihre Eignung
zur Verzinkung. Wir übernehmen keine Haftung für die Qualität der Verzinkung oder sonstige
Schäden, sofern die angelieferten Erzeugnisse nicht den Anforderungen entsprechen.
Feuerverzinkung ist ein Korrosionsschutz ohne Sichtanspruch.
Kleinstmaterial muss angedrahtet angeliefert werden.
Verdeckte Bohrungen müssen durch den Kunden angegeben und schriftlich bestätigt werden.
Durch andere Unternehmen gestrahltes Altmaterial wird zur Verzinkung NUR unter Ausschluss
jeglicher Garantie / Gewährleistung angenommen.

8. Haftung
Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von nachweisbarem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Rechtsanwendung
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Leipzig. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den
Auftraggeber auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 2020 bis 2025