Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma LORENZ Oberflächenbehandlung GmbH

§ 1 Geltungsbereich
Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen eines anderen Vertragspartners erkennen wir nicht an, da die Firma LORENZ Oberflächenbehandlung GmbH eine auf den individuellen Einzelfall abgestimmte Leistung erbringt. Ausgenommen davon sind Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners, deren Geltung wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für mündlich erteilte Aufträge.
Spätestens mit der Annahme des Angebotes, Entgegennahme bzw. Abnahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Bestellers und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wir hiermit widersprochen.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind immer freibleibend und unverbindlich.
Veränderungen oder Ergänzungen einer getroffenen Vereinbarung sowie mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt eines schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Bei Anlieferung von Ware ohne vorheriges Angebot, Preisabsprachen etc. für die durch unser Unternehmen angebotenen Leistungen wie Strahlen, Feuerverzinkung, Nasslack-beschichtung, Reparaturen, Schlosserarbeiten etc. kommt es zum Vertrag. Hierbei wird ein Auftragsschein ausgefüllt und unterzeichnet, der als Vertrag gilt.
Mit der Unterzeichnung des Auftragsscheines wird ein Vertrag geschlossen. Damit erklärt sich der Kunde / Auftraggeber mit der AGB einverstanden. Die AGB kann jederzeit auf unserer Homepage und während unserer Geschäftszeiten in unserem Unternehmen eingesehen werden.

§ Lieferfristen und Gefahrübergang
Liefertermine oder Lieferfristen – verbindlich oder unverbindlich – bedürfen der Schriftform. Wird bei Auftragserteilung kein Liefertermin vereinbart oder durch den Kunden benannt, so wird der Auftrag von uns nach technologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgearbeitet.
Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr auf den Auftraggeber / Besteller über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben wurde.
Falls der Transport durch uns vorgenommen wird, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware bei ihm im einwandfreien Zustand abgeladen wurde.
Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Antritt unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb unseres Willens und Einflussbereichs liegen – insbesondere höhere Gewalt oder Hindernisse, die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung eines Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. In diesen Fällen behalten wir uns auch ein Rücktrittsrecht vor. Der Kunde ist ebenfalls seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm die Lieferverzögerung nicht zumutbar ist.
Wird die Ausführung einer Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurück treten, wenn die Ausführung eines Teils der beauftragten Gesamtleistung unmöglich wird und ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der anderen zum Gesamtauftrag gehörenden Teilleistungen hat. Ist dieses nicht der Falle, hat der Auftraggeber den auf die Teilleistung entfallenen Vertragspreis zu entrichten.
Rücktrittsrechte stehen dem Kunden ebenfalls zu, wenn wir mit unseren Leistung ganz oder teilweise in Verzug geraten sind und dieses dem Kunden unter Angabe einer angemessenen Nachfrist nicht mitgeteilt haben.
Wir sind zu Teillieferungen / Teilleistungen jederzeit berechtigt. Diese werden bei Auslieferung getrennt berechtigt.
Die Lieferfrist beginnt, sobald uns durch den Auftraggeber im Falle eines Falles vereinbarte Anzahlung eingegangen ist bzw. alle zum Auftrag gehörenden Werkstücke angeliefert wurden bzw. alle notwendigen Unterlagen / Angaben vorliegen. Die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden ist Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfristen.

§ 5 Mängelhaftung / Abnahme
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr zum Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gilt auch, wenn die Montage aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, unterbrochen werden muss und für Leistungen, die bis dahin erbracht wurden.
Mängelanzeigen in jeglicher Hinsicht unsere Leistungen betreffend, müssen unverzüglich und sofort nach Erhalt der Ware geltend gemacht werden. Unsachgemäße Leistungen werden durch uns behoben.
Dabei haben wir die Wahl zwischen einer Nachbesserung oder bei einem unerheblichen Mangel die Minderung des Vertragspreises.
Für den Wunsch nach Nachbesserung hat der Kunde uns eine angemessene Frist einzuräumen. Andernfalls lehnen wir Haftungsansprüche für die auf Dauer entstehenden Folgen ab.
Weitere, über die Minderung des Vertragspreises bei unerheblichen Mängeln hinausgehende Minderungen des Vertragspreises, bleiben ausgeschlossen.
Ein Rücktrittsrecht hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung ergebnislos haben verstreichen lassen.
Dabei schließen wir eine Mängelhaftung zu §3, Strahlarbeiten und §4, Gefahrübergang, aus.
Ausdrücklich ausgeschlossen wird eine Mängelhaftung für Schäden durch Transporte Speditionen und Montage durch Fremdfirmen.
Die Geltendmachung zur Abnahme offensichtlicher Mängel ist nach Abnahme ausgeschlossen.

§ 6 Zahlung
Unsere Rechnungen sind zur Zahlung fällig innerhalb 14 Tagen ohne Abzug. Andere Zahlungsziele müssen eindeutig schriftlich vereinbart werden. Ab Fälligkeit wird ein Zinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz fällig. Skonto oder andere Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden.
Bei Erstaufträgen behalten wir uns Barzahlung bei Abholung bzw. Anzahlung bei Auftragserteilung oder Vorkasse vor Abholung / Auslieferung vor. Mit Kunden, die einer Haftungsbeschränkung unterliegen (z. B. UG, Ltd.), arbeiten wir ausschließlich auf Basis Vorkasse zusammen. Kunden mit Kleinstmengen werden über Quittungsbeleg abgerechnet.
Im Falle des Zahlungsverzugs, auch nur mit einer Teilzahlung, wird die gesamte Forderung einschließlich Nebenforderungen sofort zur Zahlung fällig. Wir sind in diesem Fall berechtigt, weitere Lieferung bis zum Zahlungsausgleich fälliger Forderungen zurück zu halten. Kann die Zahlungsfähigkeit des Kunden bezweifelt werden, sind wir berechtigt, Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen zu verweigern und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten.
Der Auftraggeber / Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen für erbrachte Leistungen zurück zu halten oder aufzurechnen. Die Aufrechnung von Forderungen steht ihm nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 7 Lagerung
Wird die Ware nach Fertigstellung und entsprechender telefonischer / schriftlicher Benachrichtigung nicht innerhalb von 3 Tagen abgeholt, behalten wir uns die Erhebung von Lagergebühren vor. Diese Frist gilt ebenso für Termininformationen zur Fertigstellung an den Kunden bei Anlieferung der Ware.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum der gelieferten Ware bzw. Dienstleistung sowie aller dazugehörigen Unterlagen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor.
Wird die Ware auf Seiten des Kunden be- oder verarbeitet, so erstreckt sich unser Eigentum auch auf die neue Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Kunden tritt dieser bereits jetzt seine Forderungen gegenüber dem Erwerber an uns ab und verpflichtet sich, seinen Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen.

§ 9 Unmöglichkeit
Werden die von uns geschuldeten Leistungen aufgrund von Krieg, Aufruhr, Feuer, Naturereignissen, staatlichen Beschränkungen, Unfällen, Streiks, unverschuldete Betriebs-störungen und Maschinendefekten etc. teilweise verzögert oder ganz unmöglich gemacht, trifft uns keine Haftung. In diesem Fall sind wir berechtigt, teilweise oder ganz und ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten.

§ 10 Leistungen
10.1 Strahlarbeiten, Industrielackierung, Feuerverzinkung
10.1.1 Besonderheiten der Strahlarbeiten
Unser Strahlverfahren ist grundsätzlich ein materialabtragendes Verfahren zur Ober-flächenbearbeitung zur Entfernung von Rost und zur Vorbereitung auf Korrosions-schutzverfahren, wie Feuerverzinkung und Nasslackbeschichtung.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es auch bei sorgfältigster Bearbeitung des Materials zu Deformierungen und Zerstörungen kommen kann. Besonders betroffen sind hierbei dünne Bleche, nicht abgedichtete Gewinde, maßhaltige Gehäuseteile, Lagersitze. Wir übernehmen für vorgenannte Änderungen am Material keine Haftung.
Der Kunde muss Gehäuseöffnungen, besonders Gewinde und Lagersitze, fachgerecht verschließen bzw. hat der Kunde bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, welche Stellen fachgerecht verschlossen werden müssen. Diese werden dann gegen Aufpreis durch uns verschlossen.
Beauftragt der Kunde Strahlarbeiten an Geräten und Maschinen etc., so wird keine Haftung für Defekte und Schäden an Leitungen und Schläuchen durch Strahlarbeiten und daraus entstehenden Folgeschäden übernommen, falls diese durch den Kunden nicht demontiert wurden.
Werkstücke, die gestrahlt werden sollen, müssen frei von Ölen, Fetten, Kleber oder Resten von Klebebändern sein. Für eine erforderliche Vorreinigung entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen.
Nach den Strahlarbeiten reinigen wir die Ware nur oberflächlich. Es verbleiben daher oftmals Reste von Strahlgut / Staub auf Flächen, in Winkeln, Dopplungen, Nischen und Hohlräumen. Der Kunde muss deshalb die Ware vor der Weiterverarbeitung durch ihn selbst entsprechend prüfen und reinigen. Ware, welche zur weiteren Bearbeitung bei uns verbleibt, wird selbstverständlich gereinigt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Strahlen der Oberfläche diese ungeschützt ist. Innerhalb kann gestrahlte Ware bereits durch Luftfeuchtigkeit rosten. Dafür übernehmen wir keine Haftung. Deshalb hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Ware nach Information zur Fertigstellung schnellstmöglich abgeholt wird.

10.1.2 Industrielackierung
Wir gewährleisten, dass unter Beachtung der nachstehenden Punkte unsere Industrielackierung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
In der Industrielackierung herrschen keine Reinraumbedingungen und die Luft enthält Verunreinigungen.
Wir verarbeiten Lacke als 2K PUR-Lacke ausschließlich im RAL-Standard, NCS-Standard, DB-Farben, Eisenglimmerfarben – immer unter der Voraussetzung Mischbarkeit / Lieferbarkeit.
Nicht verarbeitet werden von uns Perl- und Neonfarbtöne.
Nicht verarbeitet werden Kundenlacke jeglicher Art.
Abgelehnt wird die Lackierung auf einer Altlackierung.
Bei einer Lackierung auf feuerverzinkter Ware erfolgt der Anschliff / Feinputz. Nicht geschliffen werden Schweißnähte. Fertigungsbedingte Strukturen der Ware sowie mechanische Beschädigungen (beispielsweise Zinkbruch aufgrund Scharfkantigkeit) können nur bedingt beseitigt werden.
Bei Farbtönen mit Glimmeranteilen kann es vorkommen, dass auf größeren Flächen nicht immer ein 100%-ig gleichmäßiger Farbtoneffekt erzielt wird. Diese Differenzen bzw. Schattierungen treten besonders auf, wenn es sich um eine Konstruktion bzw. um eine Konstruktion aus unterschiedlichen Stahlwerkstoffen handelt.
Erfolgen keine Angaben zur Korrosionsschutzklasse bzw. zum Glanzgrad, so wird die Lackierung inklusive Epox-Grundierung halb- / seidenglänzend wie folgt ausgeführt:
Außenbereich
C3 mittel und im Glanzgrad halb- / seidenglänzend auf Feuerverzinkung inklusive Grundierung.

Innenbereich
C3 mittel und im Glanzgrad halb- / seidenglänzend auf gestrahltes Schwarzmaterial inklusive Grundierung.

Besonderheiten in der Lackierung auf nicht verzinkten Werkstücken müssen individuell abgesprochen werden.

Ausgeschlossen wird ausdrücklich die Garantie / Gewährleistung, wenn der Kunde auf eine Lackierung von gestrahltem Schwarzmaterial besteht, obwohl eine Verzinkung vor einer Lackierung möglich gewesen wäre.

Bei der Ausführung der Industrielackierung kann es zu unterschiedlichen Schichtdicken kommen. Dies ist kein Mangel. Wir gewährleisten eine Mindestschichtdicke im Standard von 160 µ.
Erfolgen keine weiteren Angaben, so wird die Nasslackbeschichtung auf allen Flächen ausgeführt.
Spezifizierte Angaben haben immer in schriftlicher Form zu erfolgen.

Die Gewährleistung für Industrielackierung beträgt 2 Jahre ab Lieferdatum.
Werden durch den Kunden / Besteller Änderungen an der Ware vorgenommen, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn durch den Kunden / Besteller nicht widerlegt werden kann, dass der Mangel nicht durch diese Änderung herbeigeführt wurde.
Eine Haftung für gewöhnliche Nutzung ist ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Kunden / Besteller zu und sind nicht abtretbar.

10.1.3 Feuerverzinkung
Aufträge zur Feuerverzinkung werden gem. Qualitätsmanagement DIN EN IS 9001, Übereinstimmungszertifikat gem. DASt-Richtlinie 022 und Bescheinigung EN 1090 durchgeführt.
Die Teile müssen frei von Ölen, Fetten, Teer, Schweißschlacke, Farben, Metallspänen sein. Die Stahlwerkstoffe müssen den Anforderungen der DIN EN 10025 entsprechen sowie aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer mechanischen Eigenschaften zur Feuerverzinkung geeignet sein.
Die Stahloberfläche muss unbehandelt sein. Veränderungen, beispielsweise durch Brennschneiden oder durch das Aufbringen / Vorhandensein von Trennmitteln oder Primern, die außerhalb der Verantwortung des Verzinkungsbetriebes erfolgen, können die Reaktion des Stahls im Verzinkungsprozess beeinflussen. Dies kann zu Veränderungen in der Verzinkung führen – beispielsweise Minderung der Zinkschichtdicke, Fehlstellen oder Ausblühungen der Zinkschicht.
• Die Konstruktion muss feuerverzinkungsgerecht sein – dies beinhaltet:
• entsprechend große Bohrungen, Ausschneidungen oder Öffnungen als Entlüftung und zum Ablaufen des Zinks,
• Möglichkeiten der Aufhängung müssen vorhanden sein,
• Beachtung der Schweißfolge und zueinander passende Materialstärken
• Keine scharfen Kanten – Zinkbruch
Verzug durch freiwerdende material- und fertigungsbedingte Eigenspannungen kann nicht ausgeschlossen werden und ist kein Haftungsgrund.
Unsere Leistung umfasst nur eine grobe Sichtkontrolle der angelieferten Erzeugnisse auf ihre Eignung zur Verzinkung. Wir übernehmen keine Haftung für die Qualität der Verzinkung oder sonstige Schäden, sofern die angelieferten Erzeugnisse nicht den Anforderungen entsprechen.
Feuerverzinkung ist ein Korrosionsschutz ohne Sichtanspruch. Auf Kundenwunsch kann eine Feuerverzinkung mit Sichtanspruch als Einzeltauchung ausgeführt werden, die Kosten trägt der Kunde.
Kleinstmaterial muss angedrahtet angeliefert werden.
Verdeckte Bohrungen müssen durch den Kunden angegeben und schriftlich bestätigt werden.
Durch andere Unternehmen gestrahltes Altmaterial wird zur Verzinkung NICHT oder NUR unter Ausschluss jeglicher Garantie / Gewährleistung angenommen.

Stand 06 / 2021